Wie aus der Presse sicherlich schon bekannt,
darf weiterhin kein Sportbetrieb in der Turnhalle Hetterscheidt stattfinden.
Der Zeitraum bleibt verlängert und
zwar bis einschließlich 18. 04. 2021
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Hier die Corona-Schutzverordnung zum Download
Hier Allgemeinverfügung zur Corona-Schutzverordnung zum Download
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Hier auch die Mail, die am 30.03.2021 von der Stadt an alle Vereine ging:
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Sportlerinnen und Sportler,
wie Sie wissen fand am
22.03.2021 zum wiederholten Mal eine Videokonferenz der Bundeskanzlerin
mit den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder statt.
Die dabei vereinbarten
Beschlüsse wurden auf Länderebene weiter beraten und dienten als Basis
für die Aktualisierung und Anpassung der jeweiligen
Coronaschutzverordnungen der Länder.
Die erste Aktualisierung der
CoronaSchVO NRW vom 05.03.2021 - in der ab 23.03.2021 gültigen Fassung -
wurde am 26.03.2021 überarbeitet und liegt nun in der - ab dem
29.03.2021 gültigen Fassung - vor.
Des Weiteren hat der Kreis
Mettmann mit Datum vom 28.03.2021 eine Allgemeinverfügung erlassen, die
zum 29.03.2021 in Kraft getreten ist.
Im Hinblick auf den Sportbetrieb bestehen demnach im Kreis Mettmann (zunächst bis zum 18.04.2021) folgende Regelungen:
CoronaSchVO NRW vom 05.03.2021 – in der ab 29.03.2021 gültigen Fassung:
§ 9 Absatz 1:
Der Freizeit- und
Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten
Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen
ist unzulässig.
Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a und 1b,*
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von
Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zu einem Alter von einschließlich
14 Jahren zuzüglich bis zu 2 Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Zwischen verschiedenen Personen
oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf
Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein
Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Die für die in Satz 1 genannten
Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so
zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die
Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
§ 9 Absatz 2:
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
§ 9 Absatz 3:
Wettbewerbe in Profiligen,
Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere
berufsmäßige Sportausübungen sind zulässig, soweit die Vereine
beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der
Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten
auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne
des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der
Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen
Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete
Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben
nicht zugelassen werden.
§ 9 Absatz 4:
Ausgenommen von Absatz 1 und
damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und
anderer Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzrecht) zulässig
sind:
1. Der
Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die
Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und
berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen.
2. Sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen.
3. Das
Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportlern der
Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen,
deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den
nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten
und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U18, U17,
U16, U15).
4. Das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
§ 9 Absatz 5:
Abweichend von Absatz 1 ist das
Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen
Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig.
Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
*§ 2 Absatz 2 Nr. 1, 1a und 1b:
Der Mindestabstand (1,5 Meter zu allen Personen) darf unterschritten werden:
1.Zwischen Personen des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung.
1a. Beim Zusammentreffen von
Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen
Hausstand, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren
bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden.
1b. Beim Zusammentreffen von
Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen
Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei
Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der
Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig
von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten.
§ 16 Absatz 1:
Liegt in einem Kreis oder einer
kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben
Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) nach den täglichen
Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen
hintereinander über dem Wert von 100, treten ab dem zweiten
darauffolgenden Werktag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung
der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
gemäß Satz 2, die folgenden Einschränkungen gegenüber den vorstehenden
Regelungen in Kraft:
1.
§ 2 Absatz 2 Nummer 1b ist nur
in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 5. April 2021 anzuwenden;
dies gilt auch für die Sportausübung im Rahmen des § 9 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1.
…
4.
Abweichend von § 9 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens 10 Kinder
bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei
Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
…
§ 16 Absatz 2:
Kreise und kreisfreie Städte
nach Absatz 1 Satz 1, die über ein ausreichendes, flächendeckendes und
ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der
Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für
Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) verfügen, können durch
Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales bestimmen, dass statt der Einschränkungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 die Nutzung der entsprechenden Angebote
von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell-
oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 abhängig ist.
Allgemeinverfügung des Kreises Mettmann vom 28.03.2021 (tritt am 29.03.2021 in Kraft):
Zu Ziffer II:
Durch die Neufassung der
CoronaSchVO NRW mit Wirkung zum 29.03.2021 treten gemäß § 16 Absatz 1
CoronaSchVO NRW in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Zahl
der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000
Einwohner (7-Tage-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des
Landeszentrums Gesundheit über einem Wert von 100 liegt, ab dem zweiten
darauffolgenden Werktag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung
der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
gemäß Satz 2, die folgenden Einschränkungen gegenüber den genannten
Regelungen der CoronaSchVO NRW in Kraft:
1.
§ 2 Absatz 2 Nummer 1b ist nur
in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 5. April 2021 anzuwenden;
dies gilt auch für die Sportausübung im Rahmen des § 9 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1.
…
4.
Abweichend von § 9 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens zehn Kinder
bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei
Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
…
Mit dieser Allgemeinverfügung
macht der Kreis Mettmann von der Möglichkeit des § 16 Absatz 2 der
CoronaSchVO NRW in der Fassung vom 29.03.2021 Gebrauch…
Die Maßnahme ist damit im
Kontext mit dem bereits flächendeckend vorhandenen qualifizierten
Schnelltestangebot im Kreis Mettmann geeignet, den erkennbaren Willen
des Verordnungsgebers nach einem weiterhin eingegrenzten und
kontrollierten Zugang zu den genannten Einrichtungen, Verkaufsstellen
und Dienstleistern zu gewährleisten.
…
Es ist weiterhin auch
angemessen, denjenigen Einwohnerinnen und Einwohnern, die durch die
Beibringung eines tagesaktuellen qualifizierten Schnell- oder
Selbsttests einen negativen Corona-Nachweis erbringen, von den
Einschränkungen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 - 8 CoronaSchVO NRW
zu befreien, da dieser Weg grundsätzlich allen Einwohnerinnen und
Einwohnern aufgrund der umfassend vorhandenen, für sie grundsätzlich
kostenlosen Teststrukturen offensteht.
Durch die Möglichkeit, die
Angebote nur unter Vorlage eines negativen bestätigten Schnelltests zu
nutzen, wird eine positive Auswirkung bei der erfolgreichen
Unterbrechung von Infektionsketten erwartet.
…
Im Hinblick auf die städt.
Turn- und Sporthallen sowie den Mehrzweck-/Gymnastikraum am UBZ
Abtsküche bedeuten die o.a. Beschlüsse, dass diese noch bis mindestens einschließlich 18.04.2021 für den Freizeit- und Amateursportbetrieb geschlossen bleiben.
Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten!
Verstöße gegen die Beschlüsse stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet wird.
Bitte informieren Sie sich
selbst laufend über die aktuellen Entwicklungen und ggfls.
weiterreichenden Einschränkungen und Verbote. Denn Sie selbst sind für
die Einhaltung der Verordnung und Verfügung verantwortlich!
Nicht immer ist es uns möglich, Sie umgehend über kurzfristige Änderungen zu informieren.
Bitte achten Sie auch weiterhin auf sich und Ihre Mitmenschen und bleiben Sie gesund und zuversichtlich!
Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung, Postfach 10 05 53, 42570 Heiligenhaus
Lieferanschrift: Rathaus, Hauptstraße 157, 42579 Heiligenhaus
Stadt Heiligenhaus - Der Bürgermeister
Bis dahin bleiben Sie bitte gesund. 29.03.2021
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